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Wie kann ich im Todesfall Hund und Katze absichern?

Was geschieht mit meinem Hund, meiner Katze oder meinen anderen Haustieren, wenn ich versterbe? Was kann ich zur Vorsorge für sie tun? Kann ich sie im Testament als Erben einsetzen oder kann ich bestimmen, dass sie ihren „Lebensunterhalt“ aus meinen Ersparnissen bekommen sollen? Solche und ähnliche Fragen stellen sich viele Tierhalter, vor allem wenn keine Angehörigen oder Freunde in der Nähe bereit sind und die Möglichkeit dazu haben, das durch den Tod seines Halters „verwaiste“ Tier aufzunehmen und zu halten.

Der erste Gedanke, Hund oder Katze per Testament zum Erben oder Miterben einzusetzen oder ihnen ein Geldvermächtnis zuzuwenden, lässt sich nicht verwirklichen. Denn Tiere sind zwar Lebewesen, aber ohne (menschlichen) Verstand und können daher keine Rechte und Pflichten haben, also auch keine Erbrechte. Zwar stehen Tiere unter gesetzlichem Schutz; sie werden aber rechtlich wie Sachen, also wie z. B. Möbelstücke, Geräte oder Fahrzeuge, behandelt (§ 90a BGB). Deshalb gehören Haustiere beim Tod ihres Halters mit Hausrat, Kleidung, Geld und anderem Vermögen zu seinem Nachlass. Hund, Katze, Wellensittich und andere Tiere werden so automatisch Eigentum des oder der Erben des Halters. In seinem Testament kann der Halter die Zuwendung seines Haustieres an einen bestimmten Erben oder an eine andere Person verfügen; unwirksam wäre aber, das Tier selbst als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen.

Der Tierhalter, der das spätere Schicksal seines Haustieres nicht schon zu Lebzeiten zum Beispiel mit einem Angehörigen verbindlich regeln und sichern kann, sollte daher in seinem Testament genau bestimmen, wer das Tier bekommen, wie mit ihm verfahren und wie sein Lebensbedarf finanziert werden soll. Das sollte aber erst geschehen, wenn sich der Halter zuvor mit dem vorgesehenen Empfänger des Tieres über die späteren Übernahme geeinigt und sich über dessen Fähigkeit vergewissert hat, für das Tier zu sorgen. Denn weder Hund, Katze noch Aquarienfisch sollte man zumuten, auf dem Erbwege in Hände zu kommen, die sie gar nicht haben, sondern möglichst bald wieder los werden wollen, auf welchem Wege auch immer. Soll das Haustier von einem der Erben übernommen werden, genügt es in der Regel, diese Zuwendung im Testament als so genanntes Vorausvermächtnis zu bestimmen und es mit der Haltungs- und Pflegeauflage zu verbinden. Wer das absichern will, kann dazu bestimmen, dass die Nichterfüllung der Auflage den Wegfall des Vermächtnisses oder sogar der Erbschaft zu Gunsten einer Ersatzperson nach sich zieht. Soll das Tier einem Nicht-Erben zugewendet werden, etwa einem Freund oder Kollegen, wird man ihm nicht nur das Tier vermachen, sondern auch einen angemessenen Geldbetrag mit der Auflage, ihn für die weitere Haltung, Fütterung und Pflege des Tieres zu verwenden. Die Erfüllung der Auflage wäre zwar von den Erben durchsetzbar, im Grunde aber eine Sache des persönlichen Vertrauens. Wer ganz sicher sein will, müsste einen Testamentsvollstrecker einsetzen und ihn mit der Überwachung der Auflage beauftragen.

Kennt der Halter niemanden, dem er das Haustier anvertrauen kann, bleibt eigentlich nur übrig, mit einem vertrauenswürdigen Tierpflegeheim einen Versorgungsvertrag für das Tier nach dem Tod des Halters zu schließen oder das Tier diesem Heim zugleich mit dem für den Unterhalt notwendigen Geldbetrag per Vermächtnis mit Pflegeauflage zuzuwenden. Wer auch niemanden hat, dem er etwas vererben will, kann das Tierpflegeheim oder dessen Träger (z.B. den Tierschutzverein) zum Erben unter der gleichen Auflage einsetzen. Ein Testament dieses Inhalts sollte man aber möglichst vor einem Notar errichten, um es von vorn herein gegen mögliche Angriffe erbgieriger Verwandter zu schützen.
Entnommen Dr. Betzler PartG
Rechtsanwälte - Notar
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