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Berliner Zeitung

Wenn Herrchen stirbt  So trifft man Vorsorge für sein Haustier

Es lohnt sich, noch zu seinen Lebzeiten nach einem neuen Zuhause für das tierische Familienmitglied zu suchen oder zumindest für seine „finanzielle Absicherung“ zu sorgen.

In den USA erregte vor Kurzem eine Hundebesitzerin Aufsehen: Sie hatte im Testament bestimmt, dass ihr – lebendiger – Hund nach ihrem Tod mit ihr begraben werden sollte. Dieser letzte Wille würde zumindest in Deutschland unerfüllt bleiben. Dafür sorgt bereits das Tierschutzgesetz: Nach § 17 Nr. 1 TierSchG darf ein Wirbeltier nämlich nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Der Wunsch, zusammen mit seinem Haustier begraben zu werden, ist eher nicht als vernünftig anzusehen. Aber wie kann man stattdessen Vorsorge treffen?

Darf man sein Haustier als Erbe einsetzen?

Um zu verhindern, dass ihr Haustier nach ihrem Ableben sein Dach über dem Kopf verliert, kommen so manche Herrchen oder Frauchen auf den Gedanken, zum Beispiel ihren Hund oder ihre Katze als Erben einzusetzen. Das ist in Deutschland aber nicht möglich – erben können hier nur natürliche und juristische Personen.

Tiere dagegen stellen zwar keine Sachen dar, gemäß § 90a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Das wiederum bedeutet, dass sie wie Nachlassgegenstände zu behandeln sind und nach dem Tod ihres Herrchens bzw. Frauchens weitervererbt werden.

Unabhängig vom Alter kann es – etwa aufgrund eines Unfalls – jederzeit dazu kommen, dass man sich nicht mehr um sein Haustier kümmern kann. Doch inwieweit können Herrchen bzw. Frauchen Einfluss über den Verbleib und die Versorgung ihres tierischen Begleiters nehmen?

Rechtzeitige Suche nach einem neuen Zuhause

Zunächst sollte man Bekannte, Freunde oder Verwandte fragen, ob sie sich zukünftig um das Tier kümmern möchten. So stellt man eigenhändig sicher, dass der tierische Begleiter später in gute Hände kommt. Wer glaubt, sein Haustier – etwa aus Altersgründen – nicht mehr versorgen zu können, kann mit dem neuen Betreuer beispielweise einen Schenkungsvertrag schließen und bereits zu Lebzeiten das Tier abgeben. In jedem Fall sollte aber eine Vereinbarung zwischen dem jetzigen und späteren Tierhalter schriftlich fixiert werden.
Ferner gibt es auch ein paar erbrechtliche „Tricks“, mit denen man sein tierisches Familienmitglied über den eigenen Tod hinaus absichert.

Testamentarische Regelungen

So kann man den testamentarischen Erben mittels Auflage gemäß § 1940 BGB oder einer Bedingung nach § 2075 BGB dazu verpflichten, das Haustier zu versorgen. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann der Erblasser zum Beispiel festlegen, dass der Erbe alles zurückgeben muss oder erst gar nichts vom Nachlass erhält. Daher sollte der Erblasser im Testament ebenfalls bestimmen, wer in diesem Fall stattdessen Erbe werden soll.

Um aber derartige Probleme von vornherein zu vermeiden, sollte der Erblasser vor Errichtung des Testaments mit dem potenziellen Erben reden und abklären, ob dieser zur Betreuung des Haustiers bereit ist. Ansonsten könnte es passieren, dass der Erbe später etwa wegen einer Allergie oder Angst vor Hunden eine Versorgung und Betreuung des Tieres ablehnt.

Auch kann man sein Haustier vermachen. Der Erbe wäre dann verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer das Tier und – abhängig von der Regelung im Testament – einen bestimmten Geldbetrag zur Versorgung des Haustieres zu übergeben. Aber auch hier gilt: Vor Errichtung des Testaments sollte man die Zustimmung des Vermächtnisnehmers einholen, um sicherzugehen, dass er das Tier zu sich nehmen will.

Das regelt eine Tier-Vorsorgevollmacht

Auch mit einer sogenannten Tier-Vorsorgevollmacht kann man die Versorgung seines tierischen Lieblings sicherstellen. Hier schließt man zum Beispiel mit einem Tierschutzverein einen Vertrag: Der Verein wird bevollmächtigt, sich um das Tier zu kümmern, wenn es der Tierhalter nicht mehr kann. Dafür muss dieser aber das nötige Geld – für Futter, Medikamente etc. – bereitstellen.

Diese Maßnahme lohnt sich etwa, wenn das Vermögen des Erblassers eher gering ist bzw. wenn er verschuldet ist. Denn das bereits zu Lebzeiten an den Bevollmächtigten überwiesene Geld fällt nicht mehr in die Erbmasse. So können beispielsweise Gläubiger hierauf nicht mehr zugreifen.

Entnommen Berliner Zeitung
Gastautorin Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de. 

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